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der Firma DMNOR GmbH, Elmenhorst, nachstehend Verkäufer genannt.

I. Vertragsabschluß/ Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Der Käufer ist an die Bestellung max. 14 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher Bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.
  3. Geleistete Anzahlungen verfallen 14 Tage nach Erstellung der Quittung zu Gunsten des Verkäufers. Änderungen dieser Regelung bedürfen der Schriftform. Alle daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

III. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß.
  2. Der Käufer kann vierzehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn – Tages – Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
  4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Soweit nicht anders vereinbart, ist die vollständige Bezahlung der Rechnung gleichzeitig der Beginn der Bereitstellung (Bereitstellungsdatum). Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Ab dem 9. Tag nach Bereitstellung und Nichtabnahme der Ware durch den Käufer, wird dem Käufer ein Standgeld in Höhe von € 20,– zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Tag in Rechnung gestellt. Andere Schadenersatzforderungen des Verkäufers bleiben davon unberührt. Alle weiteren daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
  2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schaden- Ersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
  3. Für den ordnungsgemäßen Abtransport des Kaufgegenstandes hat der Käufer selbst Sorge zu tragen. Daraus entstehende Kosten für Versicherungen, Kennzeichen, Fahrer usw. gehen zu Lasten des Käufers.
  4. Das Risiko von Diebstahl des ganzen oder Teilen des Kaufgegenstandes, sowie die Bedigung des ganzen oder Teilen des Kaufgegenstandes geht bei Vertragsabschluß auf den Käufer über.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vetrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht des Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
  2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Sachmangelhaftung

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der Warenverkauf unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Verändert der Käufer den Kaufgegenstand während der Gewährleistungszeit durch Umbauten, Aufbauten oder sonstiges, so erlischt die Gewährleistung.
  2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
    1. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer schriftlich geltend zu machen.
    2. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels verkehrsunfähig, kann der Käufer mit vorher einzuholender schriftlicher Zustimmung des Verkäufers die Ware zurück geben.

VII. Haftung

  1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht ber Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundenen Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht wurden.
  2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.
  4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden in der Weise anzuzeigen, dass er sofort nach Übergabe des Kaufgegenstandes diesen prüft und die Schäden gegenüber dem Verkäufer schriftlich anzeigt. Sofort ist gemeint, dass die Rügepflicht innerhalb der nächsten 3 Tage besteht. Danach muss der Verkäufer diese nicht mehr akzeptieren. Dementsprechend erlöschen jegliche Art von Garantieansprüchen bzw. diese werden ausgeschlossen.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Hamburg, Bundesrepublik Deutschland.
  2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg.
  3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland Hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

IX. Schlussbestimmung

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des EU-Kaufrechtes finden keine Anwendung.

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